Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.01.2011 - 25 W 223/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansatz einer Gerichtsgebühr für die Prüfung des zur Insolvenztabelle angemeldeten Anspruchs auf Rückforderung gewährter Bundesausbildungshilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg - 6 T 90/10
- OLG Hamm, 14.01.2011 - 25 W 223/10
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.11.2005 - IX ZR 189/02
Gerichtskostenpflicht der Träger der Sozialhilfe
Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2011 - 25 W 223/10
Der Hinweis des Beteiligten zu 1) auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2005, Az. IX ZR 189/02 rechtfertigt keine andere Beurteilung. - BGH, 16.01.1997 - IX ZR 40/96
Kostenpflicht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2011 - 25 W 223/10
Damit wird einem praktischen Bedürfnis nach einfach zu handhabenden Kriterien zur Feststellung der Kostenfreiheit Rechnung getragen (BGH, MDR 1997, 503; BFHE 113, 496, 499). - BFH, 09.10.1974 - VII B 81/73
Anstalt des öffentlichen Rechts - Einfuhrstelle - Vorratsstelle - …
Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2011 - 25 W 223/10
Damit wird einem praktischen Bedürfnis nach einfach zu handhabenden Kriterien zur Feststellung der Kostenfreiheit Rechnung getragen (BGH, MDR 1997, 503; BFHE 113, 496, 499).
- OLG Hamm, 05.05.2020 - 25 W 67/20
Kostenfreiheit, Studierendenwerk
Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen, die der Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 16.03.2020 unter Hinweis auf die gegenläufige Entscheidung des Senats vom 14.01.2011 (25 W 223/10), durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.02.2011 (5606 E - 5a. 5266 Bd. 99) im Bezirk bekannt gemacht und durch weitere Verfügung vom 31.07.2017 (2344 - 10a.105) nochmals bestätigt, eingelegt hat.Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 14.01.2011 (25 W 223/10) bezüglich der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 GKG im Wesentlichen mit der Kostenbefreiung des Studierendenwerks im Sinne des S. 1 befasst und diese im Hinblick auf die fehlende vollständige Einbindung in staatliche Haushalte verneint; zu S. 2 GKG hat er gemeint, dieser sei nicht anwendbar, weil das Studierendenwerk eine eigene Aufgabe wahrnehme.
- LG Bonn, 22.02.2016 - 4 T 32/16
Befreiung öffentlicher Körperschaften oder Anstalten hinsichtlich der Kosten …
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.01.2011 (25 W 223/10) bereits obergerichtlich geklärt. - AG Köln, 31.03.2020 - 281 M 963/18 Die Bezirksrevisorin hat daher die Kostenfreiheit der Erinnerungsführerin unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des OLG Hamm v. 14.01.2011 - 25 W 223/10 - und des LG Bonn v. 22.02.2016 - 4 T 32/16 - verneint, mit der Begründung, die Erinnerungsführerin sei nicht mit den gesamten Einnahmen und Ausgaben nach dem Landeshaushalt verwaltet, so dass es an der nach § 2 Abs. 1 GvKostG notwendigen Einbindung in die haushaltsrechtliche Organisation des Landes fehle.